Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Max Schaefer Land-, Forst- und Gartentechnik
Inhaber Jürgen Schaefer e.K.
Zum Schäferkaten 1
23919 Rondeshagen
Telefon (04544) - 1068
E-Mail: info @ schaefer-landtechnik.com
HRA 4678 HL, Handelsregister AG Lübeck
Umsatzsteuer-ID: DE 814645375
Steuernummer: 27/116/12610
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Urheberrecht
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(Quelle: e-recht24.de)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen
Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden
geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige
Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer
nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos
erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen
und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.
Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung
höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine
etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche
Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien
zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,
Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen
als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen
des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung
vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung
mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner
Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis
ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden.
Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann
er vom Käufer ersetzt verlangen.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt
der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch
nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen
Lieferfristen und Verzug
Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes vonEinfluss sind.
Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den
gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen
hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht
einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach
Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu
halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig
durchsetzen kann.
Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den
Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von
9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren
Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend
gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
Gefahrübergang und Transport
Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab
Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird
auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter
Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt
ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl
und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls
ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet
sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß §
771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich
der Kosten verpflichtet.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer)
des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer
daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem
Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen.
Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare
Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung
hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte
Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen
Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen
vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen
stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller
empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine
angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist,
oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht,
den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für
die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstandenen Folgen ausgeschlossen.
Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche
fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung
der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei
Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung
vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine
Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber
der Versicherung an den Käufer ab.
Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der
Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen
Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne
des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.