Impressum


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Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Max Schaefer Land-, Forst- und Gartentechnik

Inhaber Jürgen Schaefer e.K.

Zum Schäferkaten 1

23919 Rondeshagen

 

Telefon (04544) - 1068

E-Mail: info @ schaefer-landtechnik.com

 

HRA 4678 HL, Handelsregister AG Lübeck

Umsatzsteuer-ID: DE 814645375

Steuernummer:  27/116/12610

 

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://webgate.ec.europa-eu/odr/.

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Urheberrecht

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(Quelle: e-recht24.de)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                                                     

 

Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,

einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen

Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des

Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden

geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige

Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer

nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos

erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

 

 

Angebot und Lieferumfang

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen

und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und

Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung

höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich

bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine

etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen.

Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche

Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien

zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.

Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,

Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen

als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen

des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht

erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

 

 

Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung

vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung

mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner

Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,

Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis

ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden.

Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann

er vom Käufer ersetzt verlangen.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt

der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch

nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung

früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge

geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden,

die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen

 

 

Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind.

Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes vonEinfluss sind.

Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer

ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den

gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen

hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht

einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach

Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu

halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig

durchsetzen kann.

Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den

Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender

bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von

9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines

höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren

Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend

gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.

 

 

Gefahrübergang und Transport

Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur

oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab

Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen

erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird

auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser

verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer

unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

 

 

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen

aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter

Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt

ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl

und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls

ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet

sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch

zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen

Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß §

771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und

außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich

der Kosten verpflichtet.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt

dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer)

des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder

Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung

ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon

unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer

verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt

gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und

dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer

daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur

Herausgabe verpflichtet.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere

Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem

Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

 

 

Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und

zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen.

Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare

Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang

liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe

oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt

herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden

Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung

hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte

Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen

Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen

vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen

stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich

schriftlich vereinbart wurde.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch

den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller

empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte

oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,

ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie

nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine

angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und

zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist,

oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht,

den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen

Kosten zu verlangen.

Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für

die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten

verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus

entstandenen Folgen ausgeschlossen.

Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche

fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung

der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung

der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei

Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

 

 

Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung

vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit

Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine

Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber

der Versicherung an den Käufer ab.

Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der

Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

 

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche

zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen

Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne

des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen

sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

 

 

 

 


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